Schutzzeit für Gehölze endet am 30. September
Welche Schnittmaßnahmen Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September betreffen und welche Ausnahmen gelten
Die Stadt Völklingen weist darauf hin, dass die gesetzliche Schutzzeit für Gehölze noch bis zum 30. September andauert. Nach § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen Hecken, Gebüsche, lebende Zäune und bestimmte andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden.
Die Regelung dient insbesondere dem Schutz von Vögeln und anderen Tieren, die Gehölze als Lebens- und Fortpflanzungsstätten nutzen. Umfangreiche Rückschnitt- und Rodungsarbeiten können daher grundsätzlich erst ab dem 1. Oktober durchgeführt werden.
Von dieser Vorgabe ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses sowie Schnittmaßnahmen zur Gesunderhaltung von Bäumen. Auch bei zulässigen Arbeiten ist nach Angaben der Stadt auf vorhandene Nist- und Lebensstätten von Tieren Rücksicht zu nehmen.
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